Aktualisiert: 19.3.2019 2019 - sozialversicherung.at
Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versicherungsträgers bzw. des Finanzamtes haben sich auf Verlangen selbstver ständlich auszuweisen.